Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin gab anlässlich der Verhandlung vom 26. November 2025 zu Protokoll, dass das Bruchmuster der Eternit- Schieferplatten für Hagel untypisch sei (Protokoll, S. 8). Anlässlich der Besichtigung vom 20. November 2023 kam F._____, Schadenexpertin der AGV, zu dem Schluss, dass für die Beschädigungen an den nordseitigen Eternit-Schieferplatten keine Hinweise bestünden, welche auf einen Hagelschaden hindeuteten. Auf der Südseite des Dachs wurden dagegen Hagelschäden an einem Dachfensterrolladen und einem Doppelstegplattendach festgestellt. Es ist somit zu prüfen, ob andere mögliche Ursachen als zumindest gleich wahrscheinlich einzustufen sind.