Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es im Falle eines Hagelschlags, welcher die Eternit-Schieferplatten in Mitleidenschaft gezogen hätte, auch zu Hagelschäden an den nordseitigen Stirn- und Ortverkleidungen sowie der Dachrinne hätte kommen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Auch erscheint ihr das Ausmass der Beschädigung durch den Wassereintritt als Folgeschaden innert so kurzer Zeit (Schaden am 22. Juni 2022 und Entdeckung im November 2022) als nicht plausibel (Verfügung vom 10. Januar 2024, S. 3, act. 73).