___ AG vom 18. Dezember 2023 (act. 70) am Aluminiumrahmen Hageleinschläge auf. Die Beschwerdeführenden sind daher davon überzeugt, dass der Hagel auch die Eternit-Schieferplat- ten auf der Nordseite des Gebäudes beschädigt habe (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023, act. 67) und dass dies den Schaden an der Badezimmerdecke zur Folge hatte. 6.2. Die Beschwerdegegnerin anerkennt zwar die Schäden am Dachfensterrolladen und den Doppelstegplatten auf der Südseite des Hauses als durch Hagel verursacht. Diese Schäden befinden sich auf der Südseite des Gebäudes. In Bezug auf die beschädigten Eternit-Schieferplatten auf der - 12 -