Da der Beweis des Versicherungsfalls regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherte insofern eine Beweiserleichterung, als er lediglich den Eintritt des Versicherungsfalls als überwiegend wahrscheinlich darlegen muss. Sofern es jedoch dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises gelingt, an der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten erhebliche Zweifel zu wecken, ist der Hauptbeweis des Versicherten gescheitert (KommGeV, S. 240, N 34).