5.3. Hinsichtlich des anwendbaren Beweismasses ist vorab festzuhalten, dass aufgrund der Sachlage weder ein absoluter Beweis noch eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert werden kann. Es bleibt somit die auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit. Eine solche ist dann gegeben, wenn nicht auch andere mögliche Schadenursachen als zumindest gleich wahrscheinlich einzustufen sind.