Der Zusammenhang des Schadens an den Eternit-Schieferplatten mit dem grundsätzlich versicherten Schadenereignis ist daher von den Beschwerdeführenden nachzuweisen (überwiegende Wahrscheinlichkeit). Die wäre eine Voraussetzung für Übernahme der Reparaturkosten durch die Versicherung. - 10 -