4.3. Es ist zu beurteilen, ob die Feuchtigkeitsschäden an der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wahrscheinlich auf das Hagelereignis vom 22. Juni 2022 zurückzuführen sind (adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schadenereignis und Schaden). Es ist zwar unbestritten, dass ein Hagelereignis stattgefunden hat. Dass die Beschädigung dieser Eternit-Schiefer- platten sowie die Feuchtigkeitsschäden auf das Hagelereignis zurückzuführen sind, wird von der AGV jedoch bestritten. Der Zusammenhang des Schadens an den Eternit-Schieferplatten mit dem grundsätzlich versicherten Schadenereignis ist daher von den Beschwerdeführenden nachzuweisen (überwiegende Wahrscheinlichkeit).