Folgeschäden eines Hagelschlags sind gedeckt, wenn sie die adäquat kausale Folge des Hagelereignisses sind. Wenn beispielsweise die Dachabläufe durch Hagel verstopft werden und dadurch ein Wasserrückstau verursacht wird, durch welchen Wasser in das Gebäude eindringt, ist der entstandene Schaden als Folgeschaden gedeckt, sofern er nicht vorhersehbar und mit zumutbaren Mitteln zu vermeiden war oder nicht mangelhafter baulicher Unterhalt oder fehlerhafte bauliche Konstruktion zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt haben (KommGeV, S. 89, N 103, mit Hinweisen).