Der Kausalzusammenhang ist nur rechtserheblich, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn zumindest zu begünstigen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist ohne weiteres gegeben, wenn der Schaden durch direkte Einwirkung des versicherten Ereignisses auf die versicherte Sache entstanden ist (Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar [nachfolgend: KommGeV], Basel 2009, S. 67, N 28).