4.2. 4.2.1. Versichert sind zunächst Schäden an der versicherten Sache, welche direkt durch das befürchtete Ereignis verursacht wurden. Voraussetzung ist, dass die versicherte Gefahr, der versicherte Gegenstand und der Schaden kausal miteinander verknüpft sind. Der Kausalzusammenhang ist nur rechtserheblich, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn zumindest zu begünstigen.