Nur wenn das Elementarereignis als Schadenursache in den Hintergrund tritt, so dass der Kausalzusammenhang zwischen Elementarereignis und Schaden unterbrochen wird, kann die Deckung gemäss § 12 Abs. 3 GebVG ausgeschlossen werden (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Änderung des GebVG vom 16. März 2011, S. 14 f. und 18). Im Gegenzug wurde der Versicherte verpflichtet, bekannte oder leicht erkennbare Mängel im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen (Präventionspflicht). Dem Versicherten sollte nur das Risiko versteckter Konstrukti- ons- und Unterhaltsmängel abgenommen werden (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 16. März 2011, S. 18 und 34).