4. 4.1. Die AGV ersetzt u.a. Schäden an versicherten Gebäuden, die durch Hagel entstanden sind (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG). Nicht gedeckt sind Schäden, die "im Wesentlichen" durch fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt verursacht worden sind (§ 12 Abs. 3 GebVG). Auch Schäden, die durch Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit und Frost sowie durch Eindringen von Regen-, Schnee-, und Hangwasser durch Dach, Wände, Fenster und Böden entstanden sind, werden nicht übernommen (§ 12 Abs. 2 lit. a und lit. b GebVG).