Es bestehe daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Dachplatten durch den Hagelzug vom 22. Juni 2022 beschädigt worden seien. Daher bestehe vorliegend ein Anspruch auf Ersatz von allfälligen Schäden und Folgeschäden des Hagelzugs, worunter auch die Rechnung der C._____ AG vom 30. Oktober 2023 falle.