Für die Verursachung der Schäden durch den Hagelzug vom 22. Juni 2022 sprächen derart gewichtige Gründe, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fielen. Eine Verursachung der Schäden durch die Montage der PV-Anlage falle dagegen nicht massgeblich in Betracht, da das angetroffene Schadenbild nicht mit der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Schadenursache übereinstimme. Es bestehe daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Dachplatten durch den Hagelzug vom 22. Juni 2022 beschädigt worden seien.