3.3. Dem entgegnen die Beschwerdeführenden, das unterschiedliche Schadenbild lasse sich dadurch begründen, dass sich die beschädigten Eternit- Schieferplatten auf der Nordseite des Hausdachs befänden, der Dachfensterrolladen sowie die Doppelstegplatten dagegen auf der Südseite des Hausdachs. Die beschädigten Eternit-Schieferplatten befänden sich auf der ganzen Dachfläche verteilt. Es handle sich um einen grossflächigen Schaden, welcher exakt mit dem Schadenbild eines Hagelzugs übereinstimme.