3.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass das Dach der Liegenschaft Nr. ddd beschädigt wurde und dass bei einzelnen Eternit-Schieferplatten Ecken abgesplittert sind und dass ein Dachfensterrolladen sowie ein Doppelstegplattendach auf der Südseite der Liegenschaft Beschädigungen in Form von Dellen aufweisen. Auch ist unbestritten, dass die Region R._____ am 22. Juni 2022 von einem Hagelzug betroffen war und dass dieser die Beschädigungen am Dachfensterrolladen und am Doppelstegplattendach verursacht hat.