Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass nur wenige Dachplatten ausgewechselt werden mussten, schliesse, dass es sich nicht um ein und denselben Hagelzug gehandelt haben könne. Anhand des Fotos in Beilage 16 sei erkennbar, dass über das ganze Dach verteilt beschädigte Dachplatten hätten ersetzt werden müssen. Es sei realitätsfremd, dass für die Bejahung eines Hagelschadens jede einzelne Dachplatte beschädigt sein müsse. Schliesslich belege auch das Foto der zerbrochenen Dachplatte (Beschwerde-Beilage 7) eine Übereinstimmung des Schadenbilds mit dem eines Hagelschadens.