Hinzu komme, dass je nach Beschaffenheit des Materials, auf welches die Hagelkörner aufprallen, ein anderes Schadenbild entstehe. Weiter sei dem Einwand der Beschwerdegegnerin, dass die Fassung der Dachfensterrolladen noch intakt sei, entgegenzuhalten dass diese vor der Begutachtung durch die Schadenexpertin bereits von der E._____ AG ersetzt worden seien. -6-