Der Eintritt des versicherten Ereignisses sei damit ausreichend nachgewiesen. Das ungleiche Schadenbild sei darauf zurückzuführen, dass sich die beschädigten Dachplatten auf der Nordseite des Hausdaches befänden, die beschädigten Dachfensterrolladen und Doppelstegplatten dagegen auf der Südseite. Daher seien die Hagelkörner nicht auf beiden Seiten des Dachs gleich aufgeprallt. Hinzu komme, dass je nach Beschaffenheit des Materials, auf welches die Hagelkörner aufprallen, ein anderes Schadenbild entstehe.