Dass sich aufgrund einer durchnässten Decke bzw. Unterkonstruktion Schimmel bilde, sei ebenfalls eine logische und kausal adäquate Folge dieses Geschehens. Im Übrigen bestünden keine Anzeichen dafür, dass diese Schäden auf eine fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt zurückzuführen seien. Es sei zudem nicht ersichtlich, welche Präventionsmassnahmen zur Verhinderung der Schäden hätten ergriffen werden können. Die geltend gemachten Schäden seien Folgeschäden eines Elementarschadens (Hagelschaden) und begründeten einen Versicherungsanspruch. Der Eintritt des versicherten Ereignisses sei damit ausreichend nachgewiesen.