1.2. Der Einspracheentscheid der AGV vom 1. Juli 2024 fällt in die Zuständigkeit des SKE (Art. 51 Abs. 1 GebVG). 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 1. Juli 2024 haben die Beschwerdeführenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.