F.1. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 19. November 2024 replizieren und an ihren Anträgen festhalten. F.2. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. November 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist bis 6. Januar 2025 für eine allfällige Duplik. G. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 6. Januar 2025 mit, dass sie auf eine Duplik verzichtet. Das Schreiben wurde den Beschwerdeführenden am 7. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. -4-