D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Verfügung des SKE vom 2. September 2024) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der AGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 13. September 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 14. Oktober 2024. E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 4. November 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.2. Mit Schreiben vom 6. November 2024 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 6. Dezember 2024 zu replizieren.