2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz des durch den Hagelzug vom 22. Juni 2022 entstandenen Schadens im Betrag von CHF 11'000.00 haben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." D.1. Mit Schreiben vom 2. September 2024 wurden die Beschwerdeführenden über die Eintragung ihrer Eingabe als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert.