A.2. Am 3. November 2022 meldeten A._____ und B._____ der AGV einen Hagelschaden an ihrer Liegenschaft. Dabei gaben sie zunächst den 24. Juni 2021 als Schadendatum an. Mit Schreiben vom 7. November 2022 lehnte die AGV den Ersatz des Schadens wegen verspäteter Anmeldung ab. Daraufhin teilten A._____ und B._____ der AGV mit Schreiben vom 8. November 2022 mit, dass sie mit der Schadenablehnung nicht einverstanden seien. Der Schaden sei mutmasslich am 23. Mai 2022 oder am 22. Juni 2022 entstanden. Der Schaden wurde daraufhin von der AGV mit dem Schadendatum 22. Juni 2022 neu aufgenommen und unter der Schadennummer fff erfasst.