8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien sind allerdings keine Parteikosten zu ersetzen. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 160.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 780.00, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird ihnen angerechnet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2)