7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich die Kosten für die Wiederherstellung des Gehwegs in Höhe von Fr. 4'991.50 von der AGV zu ersetzen sind. Die restlichen Kosten für die Spezialfundation können dagegen nicht ersetzt werden. Es bleibt daher bei der Kostengutsprache vom 17. November 2021 auf Basis der Offerte Nr. 7656.001 vom 6. November 2021 der Firma C. AG in Höhe von Fr. 4'991.50. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend von den Beschwerdeführenden zu bezahlen.