Vorliegend wird die Festsetzung des Versicherungswerts durch § 6 Abs. 2 lit. c Schätzungsreglement begrenzt. Danach sind die Kosten für besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes (Spezialfundationen) bei der Schätzung des Neuwerts nicht zu berücksichtigen. Da die Abgrenzung hier einzig und allein durch den klaren Wortlaut von § 6 Abs. 2 lit. c Schätzungsreglement inhaltlich bestimmt ist, besteht keine besondere Aufklärungs- und Informationspflicht der AGV.