6.3. Eine spezielle Informationspflicht ist im GebVG nicht vorgesehen. Aufgrund des sozialpolitischen Charakters des Versicherungsverhältnisses besteht jedoch eine grundsätzliche Pflicht zur Aufklärung und Beratung des Versicherten in der Phase der Entstehung des Versicherungsverhältnisses. Bereits die Frage der richtigen Festsetzung des Versicherungswerts bedarf einer Aufklärung und Beratung durch die Gebäudeversicherung, insbesondere bei Abdeckung von Umgebungsschäden mittels Zusatzversicherungen (KommGeV, S. 181, N 5). Es stellt sich daher die Frage, ob die konkreten Umstände eine besondere Aufklärungs- und Informationspflicht der AGV zu begründen vermochten.