Das bedingt aber, dass sie hinreichend Kenntnis über den konkreten Sachverhalt hat (Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-4896/2007 vom 10. Januar 2008 Erw. 2.1). Wenn die Behörde eine gesetzliche Informationspflicht hat, und in Verletzung dieser Pflicht eine Auskunft unterlässt, kommt dies einer unrichtigen Auskunft gleich (Bundesgerichtsentscheid B 27/00 vom 10. Oktober 2001 Erw. 9.c, mit Hinweisen).