Die Behörde hat keine allgemeine Informations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber der Auskunft verlangenden Person. Das Gebot von Treu und Glauben kann im konkreten Einzelfall aber erfordern, dass die Verwaltung den Privaten auf gewisse Folgen seines Handelns aufmerksam macht (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1978 mit Hinweisen). Das bedingt aber, dass sie hinreichend Kenntnis über den konkreten Sachverhalt hat (Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-4896/2007 vom 10. Januar 2008 Erw.