Der Vertrauensschutz kommt nur zum Tragen, wenn die Behörde gestützt auf eine richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung eine Auskunft erteilt. Die Verwaltung braucht den Sachverhalt nicht nach Eventualitäten zu durchforsten (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Ver- - 11 - waltungsrechts, Band I, Zürich/Luzern 2012, N 1978; Bundesgerichtsentscheide 9C_1033/2009 vom 30. April 2010 Erw. 3.1; 4A_447/2009 vom 9. November 2009 Erw. 2.2).