Vertrauensschutz kann nur geltend machen, wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Dabei sind individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse der Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, zu berücksichtigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 677 und 684 mit Hinweisen). Schliesslich ist nur in seinem Vertrauen zu schützen, wer gestützt auf die Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen oder nachholen kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 663 und 688 f.).