Art. 9 BV verpflichtet die staatlichen Organe, jede Person ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu behandeln. Wer sich auf den Vertrauensschutz beruft, bedarf vorerst einer Vertrauensgrundlage (Urlich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 627). Als Vertrauensgrundlage kann eine behördliche Auskunft dienen. Sie muss inhaltlich bestimmt sein, von der zuständigen Stelle kommen und ohne Vorbehalt erteilt werden (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 668, 676 und 682). Vertrauensschutz kann nur geltend machen, wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen.