6.2. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf den in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 garantierten Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Handlungen einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Spezialfundation haben.