Gemäss § 36 Abs. 1 GebVG richten sich Inhalt, Verfahren und Rechtsschutz der freiwilligen Versicherung nach kantonalem öffentlichem Recht. Für die freiwillige Feuer- und Elementarschadenversicherung kommen die Bestimmungen des GebVG für die obligatorische Versicherung zur Anwendung. Der Regierungsrat kann ergänzende Bestimmungen durch Verordnung erlassen (§ 36 Abs. 2 GebVG). Die AGV ist einer Behörde gleichgestellt, sie hat sich an dieselben Verfahrensregeln zu halten. Sie ist an das Recht gebunden, hat das öffentliche Interesse zu wahren, die Gebote von Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit sowie das Gebot von Treu und Glauben zu beachten (§§ 2-4 VRPG).