Bei Errichtung eines Gehwegs auf einer ebenen Fläche wäre ein solcher Aufbau des Gehwegs dagegen nicht erforderlich gewesen. Es handelt sich daher bei der von den Beschwerdeführenden als Gehwegabschluss bezeichneten Vorrichtung nach Ansicht der Fachrichter um eine Spezialfundation gemäss § 6 Abs. 2 lit. c Schätzungsreglement. Eine solche wird bei der Schätzung des Neuwerts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Soll eine solche Spezialfundation freiwillig mitversichert werden, ist sie im Schätzungsprotokoll mit Wertangabe aufzuführen (§ 7 Abs. 1 Schätzungsreglement). Die Spezialfundation hätte somit explizit in die freiwillige Zusatzversicherung miteingeschlossen werden müssen.