An der Stelle, an welcher sich der Gehweg befindet, wäre die Ausführung eines gewöhnlichen Gehwegs ohne besondere Stabilisierung nicht möglich gewesen. Es ist vielmehr eine bauliche Vorrichtung notwendig, um die Schrittplatten des Gehwegs zu stabilisieren und ein Abrutschen des Wegs aufgrund der Böschungsneigung zu verhindern. Dass für den Weg eine Stabilisierung erforderlich ist, wird letztlich auch von den Beschwerdeführenden anerkannt (vgl. Protokoll, S. 10). Bei Errichtung eines Gehwegs auf einer ebenen Fläche wäre ein solcher Aufbau des Gehwegs dagegen nicht erforderlich gewesen.