5.4. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung vom 15. Oktober 1997 (SAR 673.131; nachfolgend VO Abgrenzung) werden besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes nicht mit dem Gebäude versichert. Dementsprechend sind die Kosten für besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes (Spezialfundationen) bei der Schätzung des Neuwerts nicht zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 lit. c Schätzungsreglement).