5.2. Es stellt sich also die Frage, ob es sich beim Gehwegabschluss um einen notwendigen Bestandteil des Gehwegs oder um eine Vorrichtung zur Verstärkung des Baugrundes handelt, welche nicht vom Versicherungswert umfasst wäre und damit auch nicht von der Gebäudeversicherung zu entschädigen wäre.