5. 5.1. Dem im Gebäudeversicherungsrecht bestehenden Gewinnverbot entspricht, dass im Schadenfall nicht mehr als der Wert der versicherten Sache zu ersetzen ist. Der Versicherungswert bildet daher die Höchstgrenze der Leistungspflicht bzw. des Entschädigungsanspruchs (Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar [nachfolgend: KommGeV], Basel 2009, S. 151, N 4). Vorliegend kann daher nur entschädigt werden, was bei der Schätzung in den Versicherungswert miteinbezogen worden ist.