4. 4.1. Neben der obligatorischen Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden (§ 7 Abs. 1 GebVG) kann auch eine freiwillige Zusatzversicherung für bauliche Anlagen der Umgebung, die Bestandteile der Liegenschaft mit einem versicherten Gebäude bilden, wie Mauern, Treppen, Geländer und Bassins, abgeschlossen werden (§ 33 Abs. 2 lit. a GebVG). Sollen Bestandteile der Liegenschaft, auf der das Gebäude steht, freiwillig mitversichert werden, sind sie im Schätzungsprotokoll mit Wertangabe aufzuführen (§ 7 Abs. 1 Schätzungsreglement). -8-