Die Beschwerdeführenden hielten selbst fest, dass die von ihnen als "Abschluss" bezeichnete Stützkonstruktion der Stabilisierung des Weges diene. Solche Konstruktionen seien nicht Bestandteil eines Gehwegs mit Schrittplatten. Dementsprechend seien sie in der baulichen Umgebung nicht mitversichert. Sie seien gemäss § 6 Abs. 2 lit. c des Reglements über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement; SAR 673.353) vom 7. Dezember 2007 bei der Bestimmung des Versicherungswerts (Neuwerts) nicht zu berücksichtigen und somit explizit von der Versicherung ausgeschlossen. Eine explizite Erwähnung in der Police sei daher nicht erforderlich.