Die Beschwerdeführenden machten einerseits geltend, im Bereich des Gehwegs existierten keine Baugrundverstärkungen, hielten jedoch gleichzeitig fest, die E. AG spreche von einer Stützung des Gehwegs. Sie träfen damit selbst eine begriffliche Unterscheidung, welche sie nicht weiter erläuterten und die nicht zu überzeugen vermöge. Der Vorwurf, die AGV ignoriere baufachlich elementare Unterschiede, entbehre jeglicher Grundlage. Auch wenn die Stützung des Gehwegs baulich zwingend erforderlich und im Zeitpunkt der Schätzung des Versicherungswerts bereits bestehend gewesen sei, sei diese bei der Bestimmung des Versicherungswerts für die bauliche Umgebung nicht berücksichtigt worden.