3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, den Beschwerdeführenden könne insofern gefolgt werden, als in steilen Böschungen bauliche Vorkehrungen erforderlich sein können, um einen Gehweg zu stützen. Bei solchen baulichen Vorkehrungen handle es sich jedoch weder um einen Bestandteil des Wegs noch um dessen Abschluss. Der Versicherungswert für die bauliche Umgebung des Gebäudes Nr. aaa in Q. belaufe sich auf Fr. 105'900.00. Dieser Wert entspreche der Summe der Neuwerte der baulichen Objekte, welche in der Umgebungsversicherung eingeschlossen und dementsprechend im Anhang zur Police Nr. bbb vom 14. November 2020 aufgelistet seien. Für den Einschluss einer aufwändigen Konstruktion für