Wenn die AGV zum Zeitpunkt der Festlegung des Versicherungsumfangs bestimmte Teile des Wegs an der Böschung hätte aus dem Versicherungsumfang ausnehmen wollen, so müsse dies in der Police explizit erwähnt sein. Versicherte dürften in guten Treuen darauf vertrauen, dass die in ihrer Police erwähnten Bauteile nicht nur partiell, sondern vollumfänglich versichert seien. Selbst bei einer Festlegung dieser Auslegung in den AGB der AGV sei dies nicht bindend, da Deckungsausschlüsse für einzelne Ereignisse nach der Ungewöhnlichkeitsregel in bestimmter, unzweideutiger Fassung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) erwähnt werden müssten.