Es liege keine bauliche Vorrichtung zur Verstärkung des Baugrundes vor, sondern einzig eine Stützung des Gehwegs mittels Eichenschwellen, welche bautechnisch zwingender Bestandteil des Weges an der Böschung sei und auch zum Zeitpunkt der Schätzung des Versicherungswerts bereits vorhanden gewesen sei.