Die zentralen Fragen seien gemäss AGV, ob es sich bei den Rundhölzern aus der Offerte der D. AG um den Abschluss des Gehwegs handle und ob dieser durch die bestehende Versicherung gedeckt sei. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend. Zentral sei einzig die Frage, ob der Abschluss des Weges in der Böschung, bestehend aus Eichenschwellen, durch die bestehende Versicherung gedeckt sei. Die Forderung aus der Einsprache beschränke sich explizit auf die Kostenübernahme für die Wiederinstandstellung des Gehwegs inklusive Abschluss aus Eichenschwellen.