3. 3.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Einspracheentscheid beziehe sich nicht auf ihre Forderung aus der Einsprache vom 27. November 2021. Die AGV lehne die berechtigten Forderungen ab, indem sie die baufachliche Situation verkenne und entsprechende Begriffe falsch einordne. Infolge dessen verweigere die AGV die vollumfängliche Deckung von Schäden an einem versicherten Bauteil im Rahmen eines versicherten Ereignisses.