Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Schaden auf einen Erdrutsch und somit auf ein versichertes Ereignis (§ 12 Abs. 1 lit. e GebVG) zurückzuführen ist (Protokoll, S. 7). Der Schaden am Gehweg selbst ist daher von der Versicherung gedeckt. Umstritten ist dagegen, ob die Kosten für den Ersatz des Gehwegabschlusses ebenfalls von der Versicherung gedeckt sind.